sollte, weshalb gegen die erstinstanzliche Berechnung – eingedenk der darin enthaltenen Rundungsdifferenz – auch unter diesem Aspekt nichts einzuwenden ist. Soweit sodann die Annahme der Vorinstanz betroffen ist, die Y AG hätte nach Ablauf des Konkurrenzverbots von einem Wechsel zur X GmbH abgesehen, ist der Beklagten, die diese Annahme beanstandet, zwar zuzugestehen, dass der erwähnte Brief der Y AG vom 15. März 2017 auf eine grosse Wertschätzung ihr gegenüber schliessen lässt.