Mit dem ersten Teil dieser Erwägung setzt sich die Beklagte in der Berufungsschrift (abgesehen vom neuen und nicht zu hörenden impliziten Einwand, in diesem Umsatz sei die Mehrwertsteuer enthalten [wofür im Übrigen auch aufgrund der Akten keine Hinweise vorliegen]) nicht weiter auseinander, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann; zu ergänzen bleibt, dass die Zusammenarbeit der Y AG mit der X GmbH zwar offenbar erst im Mai 2017 begann, sich indes aus einem Schreiben der Y AG an die Beklagte vom 15. März 2017 ergibt, dass diese die Klägerin schon Anfang Februar 2017 über die Beendigung des Mandats informierte, wobei damals nur noch ein schon