mit dem HiHinHinweis, dabei handle es sich zwar um Umsatz und nicht um Gewinn, doch sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Y AG nach Ablauf der Dauer des Konkurrenzverbots die Zusammenarbeit mit der Klägerin beibehalten hätte, auf einen hypothetischen Schaden von Fr. 40'000.– schliesst. Mit dem ersten Teil dieser Erwägung setzt sich die Beklagte in der Berufungsschrift (abgesehen vom neuen und nicht zu hörenden impliziten Einwand, in diesem Umsatz sei die Mehrwertsteuer enthalten [wofür im Übrigen auch aufgrund der Akten keine Hinweise vorliegen]) nicht weiter auseinander, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann;