Zu den diesbezüglichen Einwänden in der Berufungsschrift ist anzumerken, dass die Vorinstanz diesen Betrag entgegen der Behauptung der Beklagten nicht etwa der Duplik entnimmt (wo dies so auch nicht vorgetragen wird). Sie ermittelt ihn vielmehr selbst, wobei sie sich namentlich auf eine die Y AG betreffende Umsatzstatistik der Klägerin für den Zeitraum Januar 2014 bis Dezember 2017 stützt, dabei das Jahr 2017 mit Blick auf den Mandatswechsel unberücksichtigt lässt, den ausgewiesenen (Gesamt-)Umsatz von Fr. 123'158.90 demgemäss durch drei Jahre (2014, 2015 und 2016) dividiert, was einen Jahresumsatz von rund Fr. 40'000.– ergibt, und in der Folge