Die Vorinstanz setzt den hypothetischen Schaden – und damit das Interesse der Klägerin an der Einhaltung des Verbots – […] mit Fr. 40'000.– ein. Zu den diesbezüglichen Einwänden in der Berufungsschrift ist anzumerken, dass die Vorinstanz diesen Betrag entgegen der Behauptung der Beklagten nicht etwa der Duplik entnimmt (wo dies so auch nicht vorgetragen wird).