b) Ausgangspunkt ist die (faktisch) vereinbarte Konventionalstrafe von Fr. 111'500.– (letztbezogenes Jahressalär). Im Berufungsverfahren ist zu Recht nicht mehr umstritten, dass dieser – gemäss Praxis höchstmögliche – Betrag im vorliegenden Zusammenhang überhöht wäre und angemessen zu kürzen ist. Dies gilt nach dem Gesagten nicht zuletzt auch mit Blick auf das beidseitige Verschulden an der Kündigung.