Verschulden der Beklagten an der Verbotsübertretung, die finanzielle Lage der Beklagten sowie den Umstand, dass die Beklagte während der Kündigungsfrist eine Mitarbeiterin der Klägerin (B) abgeworben habe, auf Fr. 40'000.–. Der Beklagten geht diese Kürzung zu wenig weit; ihres Erachtens wäre (sofern überhaupt eine Konventionalstrafe geschuldet sei) ein Betrag "von vielleicht CHF 1'000 bis CHF 2000 angemessen". Dazu fällt Folgendes in Betracht: © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte