Hier kürzt die Vorinstanz die vereinbarte und auch in dieser Höhe eingeklagte Konventionalstrafe von Fr. 111'500.– (letztbezogenes Jahressalär) auf Fr. 40'000.–. Dabei setzt sie (in einem ersten Schritt) das Interesse der Klägerin an der Einhaltung des Verbots mit einem hypothetischen Schaden von Fr. 40'000.– ein, addiert (in einem zweiten Schritt) einen Strafbetrag von Fr. 10'000.– (entsprechend rund 10% des von der Beklagten während des Konkurrenzverbots hypothetisch erzielten Einkommens) und kürzt die daraus resultierende objektive Konventionalstrafe (in einem dritten Schritt) namentlich mit Blick auf das beidseitige Verschulden an der Kündigung, das