Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung hat grundsätzlich der Schuldner/Arbeitnehmer zu behaupten und zu beweisen. Doch ist es Sache des Gläubigers/Arbeitgebers, seinen Schaden – zu dem sich der Schuldner/ Arbeitnehmer in der Regel nicht aus eigener Kenntnis äussern kann – darzulegen sowie gegebenenfalls die gegnerische Behauptung, es liege kein oder nur ein geringer Schaden vor, substantiiert zu bestreiten; dabei hat er den Schaden allerdings nicht ziffernmässig nachzuweisen, da eine Konventionalstrafe gerade vom Schadensnachweis dispensieren soll (Art. 161 Abs. 1 OR; BGE 103 II 108, BGE 109 II 120 E. 2, BGE 133 III 43 E. 4, BGE 133 III 201, BGE 143 III 1; Neeracher, Das