insbesondere das Interesse des Arbeitgebers an der Einhaltung des Verbots respektive der (hypothetische) Schaden, Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Umfang der Verbotsübertretung, die hierarchische Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Verschulden an der Verbotsübertretung sowie seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung hat grundsätzlich der Schuldner/Arbeitnehmer zu behaupten und zu beweisen.