4. Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er dem Arbeitgeber den daraus erwachsenden Schaden zu ersetzen (Art. 340b Abs. 1 OR). Zulässig ist auch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, die gemäss Praxis im Allgemeinen ein Jahressalär nicht übersteigen soll (Art. 340b Abs. 2 und 3 OR; Rudolph, in: FHB Arbeitsrecht, 2018, N 8.70; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Art. 340b OR N 3). Auf die Konventionalstrafe kommen die Regeln von Art. 160 ff. OR zur Anwendung (BGer 4A_468/2016 E. 6.1). Das Gericht kann daher übermässige Konventionalstrafen auf Antrag (der auch sinngemäss erfolgen kann) gestützt auf Art. 163 Abs. 3 OR ermessensweise herabsetzen.