3. Im Berufungsverfahren ist nicht (mehr) umstritten, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit für die X GmbH während der Dauer des Konkurrenzverbots nur, aber immerhin für eine von diesem erfasste Kundin, nämlich die Y AG, tätig war. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beklagte damit gegen das Konkurrenzverbot verstiess. […]