{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-2_2020-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9733&type=1563347022&cHash=04e74c6ed19a6de1b8cd9d06972194af", "Checksum": "bc7dd6b8d4c5bb93bc2d5e1fa4437cf4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.08.2020 BO.2019.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.08.2020 BO.2019.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.08.2020 BO.2019.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:38:47", "Checksum": "1599396fafc1eaa83312da53d6bf4dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.08.2020 BO.2019.2\n\ndurchaus rechtsgenügend, und dass diese Äusserung unbestritten blieb, bestreitet die\nBeklagte im Berufungsverfahren zu Recht nicht. Was die persönlichen und finanziellen\nVerhältnisse der Beklagten betrifft, ist nebst ihrem bei der Klägerin zuletzt bezogenen\nSalär bloss bekannt, dass sie alleinerziehende Mutter dreier sich in Ausbildung\nbefindender Kinder ist; ansonsten fehlt es aber an näheren Angaben der insoweit\nbehauptungs- und beweispflichtigen Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Lage und ihren\nBemühungen um eine neue Erwerbstätigkeit nach Erhalt der Kündigung, weshalb ihr\nvon vornherein weder unter finanziellen noch familiären Aspekten eine\nausserordentliche Drucksituation zugestanden werden kann. Nicht einzugehen ist\nschliesslich auf den Einwand der Beklagten, bei der Bemessung der Konventionalstrafe\nsei zu berücksichtigen, dass die Klägerin (offenbar gemeint: im vorliegenden Prozess)\npersönlichkeitsverletzende Vorwürfe gegen sie erhoben habe, die sich im\nBeweisverfahren als unbegründet herausgestellt hätten: Einen dahingehenden\nHerabsetzungsgrund machte die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren soweit\nersichtlich nicht geltend, weshalb er neu und nicht zu hören ist; Erörterungen zur Frage,\nob dieser Einwand überhaupt begründet wäre und zudem auch berücksichtigt werden\nkönnte, erübrigen sich damit (s. zur umstrittenen – hier demnach aber nicht relevanten\n– Frage, ob auch Ereignisse, die nach der Verletzungshandlung stattfanden, die Höhe\nder Konventionalstrafe beeinflussen können: Rudolph, a.a.O., N 8.71 und Fn 198).\n\nIm Ergebnis erscheint vor diesen Hintergrund in Abwägung aller relevanten Umstände\neine Konventionalstrafe in der Grössenordnung von Fr. 40'000.– als angemessen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5\n"}