{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-2_2020-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9733&type=1563347022&cHash=04e74c6ed19a6de1b8cd9d06972194af", "Checksum": "bc7dd6b8d4c5bb93bc2d5e1fa4437cf4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.08.2020 BO.2019.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.08.2020 BO.2019.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.08.2020 BO.2019.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:38:47", "Checksum": "1599396fafc1eaa83312da53d6bf4dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.08.2020 BO.2019.2\n\nDie Vorinstanz setzt den hypothetischen Schaden – und damit das Interesse der\nKlägerin an der Einhaltung des Verbots – […] mit Fr. 40'000.– ein. Zu den\ndiesbezüglichen Einwänden in der Berufungsschrift ist anzumerken, dass die\nVorinstanz diesen Betrag entgegen der Behauptung der Beklagten nicht etwa der\nDuplik entnimmt (wo dies so auch nicht vorgetragen wird). Sie ermittelt ihn vielmehr\nselbst, wobei sie sich namentlich auf eine die Y AG betreffende Umsatzstatistik der\nKlägerin für den Zeitraum Januar 2014 bis Dezember 2017 stützt, dabei das Jahr 2017\nmit Blick auf den Mandatswechsel unberücksichtigt lässt, den ausgewiesenen\n(Gesamt-)Umsatz von Fr. 123'158.90 demgemäss durch drei Jahre (2014, 2015 und\n2016) dividiert, was einen Jahresumsatz von rund Fr. 40'000.– ergibt, und in der Folge\nmit dem HiHinHinweis, dabei handle es sich zwar um Umsatz und nicht um Gewinn,\ndoch sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Y AG\nnach Ablauf der Dauer des Konkurrenzverbots die Zusammenarbeit mit der Klägerin\nbeibehalten hätte, auf einen hypothetischen Schaden von Fr. 40'000.– schliesst. Mit\ndem ersten Teil dieser Erwägung setzt sich die Beklagte in der Berufungsschrift\n(abgesehen vom neuen und nicht zu hörenden impliziten Einwand, in diesem Umsatz\nsei die Mehrwertsteuer enthalten [wofür im Übrigen auch aufgrund der Akten keine\nHinweise vorliegen]) nicht weiter auseinander, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen\nwerden kann; zu ergänzen bleibt, dass die Zusammenarbeit der Y AG mit der X GmbH\nzwar offenbar erst im Mai 2017 begann, sich indes aus einem Schreiben der Y AG an\ndie Beklagte vom 15. März 2017 ergibt, dass diese die Klägerin schon Anfang Februar\n2017 über die Beendigung des Mandats informierte, wobei damals nur noch ein schon\nin Arbeit befindliches Magazin pendent war und durch die Klägerin fertiggestellt werden\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsollte, weshalb gegen die erstinstanzliche Berechnung – eingedenk der darin\nenthaltenen Rundungsdifferenz – auch unter diesem Aspekt nichts einzuwenden ist.\nSoweit sodann die Annahme der Vorinstanz betroffen ist, die Y AG hätte nach Ablauf\ndes Konkurrenzverbots von einem Wechsel zur X GmbH abgesehen, ist der Beklagten,\ndie diese Annahme beanstandet, zwar zuzugestehen, dass der erwähnte Brief der Y AG\nvom 15. März 2017 auf eine grosse Wertschätzung ihr gegenüber schliessen lässt.\nAllerdings ergibt sich aus diesem Schreiben auch, dass sich die Y AG – wie sie sich\nausdrückt \"nach sorgfältiger Abwägung\" – \"aus Gründen der Kontinuität\" zum Wechsel\nentschied, und letzterer Aspekt nach Ablauf des einjährigen Konkurrenzverbots wohl\nkaum mehr gegriffen hätte; es kann daher zumindest angenommen werden, die Y AG\nhätte nach Ablauf des Konkurrenzverbots mutmasslich von einem Wechsel abgesehen.\nVor diesem Hintergrund kann der hypothetische Schaden (der wie erwähnt nicht\nziffernmässig nachzuweisen ist) und damit das Interesse der Klägerin an der\nbetroffenen Kundenbeziehung respektive der diesbezüglichen Einhaltung des Verbots\ndurchaus mit einem geschätzten Betrag in der Grössenordnung von Fr. 40'000.–\nveranschlagt werden.\n\nIm Übrigen dauerte das Arbeitsverhältnis fast sechs Jahre, wobei die Beklagte\nimmerhin als Senior-Beraterin tätig war; weder eine kurze Anstellungsdauer noch eine\nuntergeordnete Position fällt daher als Herabsetzungsgrund in Betracht. Zu einer\nVerbotsübertretung kam es sodann zwar nur hinsichtlich einer einzigen Kundin, wobei\ndie Beklagte diese nicht aktiv anging, weshalb sich ihr Verschulden an der\nVerbotsübertretung (s. zum gemeinsamen Verschulden an der Kündigung bereits\nhiervor) in Grenzen hält. Ersteres findet allerdings schon im Schadensbetrag\nNiederschlag, und zu Letzterem fällt in Betracht, dass zwar eine aktive Abwerbung als\nverschuldenserhöhend zu werten wäre, der Verzicht darauf – da er zum Inhalt des\nvereinbarten Konkurrenzverbots gehört – aber nicht verschuldensmindernd wirken\nkann. Hingegen fällt verschuldenserhöhend in Betracht, dass die Beklagte noch\nwährend der laufenden Kündigungsfrist B abwarb. Dass es zu einer solchen\nAbwerbung kam, behauptete die Klägerin – indem sie in der Klageschrift vortrug, sie\ngehe davon aus, dass die Beklagte B im Hinblick auf ihre selbständige Erwerbstätigkeit\nbereits im Januar 2017 abgeworben habe – entgegen der Ansicht der Beklagten\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}