{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-2_2020-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9733&type=1563347022&cHash=04e74c6ed19a6de1b8cd9d06972194af", "Checksum": "bc7dd6b8d4c5bb93bc2d5e1fa4437cf4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.08.2020 BO.2019.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.08.2020 BO.2019.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.08.2020 BO.2019.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. 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Im Berufungsverfahren ist nicht (mehr) umstritten, dass die Beklagte im Rahmen\nihrer Tätigkeit für die X GmbH während der Dauer des Konkurrenzverbots nur, aber\nimmerhin für eine von diesem erfasste Kundin, nämlich die Y AG, tätig war. Der\nVorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beklagte damit gegen das Konkurrenzverbot\nverstiess. […]\n\n4. Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er dem Arbeitgeber\nden daraus erwachsenden Schaden zu ersetzen (Art. 340b Abs. 1 OR). Zulässig ist\nauch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, die gemäss Praxis im Allgemeinen ein\nJahressalär nicht übersteigen soll (Art. 340b Abs. 2 und 3 OR; Rudolph, in: FHB\nArbeitsrecht, 2018, N 8.70; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Art.\n340b OR N 3). Auf die Konventionalstrafe kommen die Regeln von Art. 160 ff. OR zur\nAnwendung (BGer 4A_468/2016 E. 6.1). Das Gericht kann daher übermässige\nKonventionalstrafen auf Antrag (der auch sinngemäss erfolgen kann) gestützt auf\nArt. 163 Abs. 3 OR ermessensweise herabsetzen. Zu berücksichtigen sind dabei –\nneben einer allfälligen geteilten Verantwortung für die Kündigung – unter anderem und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ninsbesondere das Interesse des Arbeitgebers an der Einhaltung des Verbots respektive\nder (hypothetische) Schaden, Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Umfang der\nVerbotsübertretung, die hierarchische Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein\nVerschulden an der Verbotsübertretung sowie seine persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung hat\ngrundsätzlich der Schuldner/Arbeitnehmer zu behaupten und zu beweisen. Doch ist es\nSache des Gläubigers/Arbeitgebers, seinen Schaden – zu dem sich der Schuldner/\nArbeitnehmer in der Regel nicht aus eigener Kenntnis äussern kann – darzulegen sowie\ngegebenenfalls die gegnerische Behauptung, es liege kein oder nur ein geringer\nSchaden vor, substantiiert zu bestreiten; dabei hat er den Schaden allerdings nicht\nziffernmässig nachzuweisen, da eine Konventionalstrafe gerade vom\nSchadensnachweis dispensieren soll (Art. 161 Abs. 1 OR; BGE 103 II 108, BGE 109 II\n120 E. 2, BGE 133 III 43 E. 4, BGE 133 III 201, BGE 143 III 1; Neeracher, Das\narbeitsvertragliche Konkurrenzverbot, 2001, S. 107 ff.; Rudolph, a.a.O., N 8.70 f.; BSK\nOR I-Widmer/Constantini/Ehrat, 7. Aufl., Art. 163 N 10 und 13; Streiff/von Kaenel/\nRudolph, a.a.O., Art. 340b OR N 5; BSK OR I-Portmann/Rudolph, 7. Aufl., Art. 340b\nN 3).\n\na) Hier kürzt die Vorinstanz die vereinbarte und auch in dieser Höhe eingeklagte\nKonventionalstrafe von Fr. 111'500.– (letztbezogenes Jahressalär) auf Fr. 40'000.–.\nDabei setzt sie (in einem ersten Schritt) das Interesse der Klägerin an der Einhaltung\ndes Verbots mit einem hypothetischen Schaden von Fr. 40'000.– ein, addiert (in einem\nzweiten Schritt) einen Strafbetrag von Fr. 10'000.– (entsprechend rund 10% des von\nder Beklagten während des Konkurrenzverbots hypothetisch erzielten Einkommens)\nund kürzt die daraus resultierende objektive Konventionalstrafe (in einem dritten Schritt)\nnamentlich mit Blick auf das beidseitige Verschulden an der Kündigung, das\nVerschulden der Beklagten an der Verbotsübertretung, die finanzielle Lage der\nBeklagten sowie den Umstand, dass die Beklagte während der Kündigungsfrist eine\nMitarbeiterin der Klägerin (B) abgeworben habe, auf Fr. 40'000.–. Der Beklagten geht\ndiese Kürzung zu wenig weit; ihres Erachtens wäre (sofern überhaupt eine\nKonventionalstrafe geschuldet sei) ein Betrag \"von vielleicht CHF 1'000 bis CHF 2000\nangemessen\". Dazu fällt Folgendes in Betracht:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Ausgangspunkt ist die (faktisch) vereinbarte Konventionalstrafe von Fr.\n111'500.– (letztbezogenes Jahressalär). Im Berufungsverfahren ist zu Recht nicht mehr\numstritten, dass dieser – gemäss Praxis höchstmögliche – Betrag im vorliegenden\nZusammenhang überhöht wäre und angemessen zu kürzen ist. Dies gilt nach dem\nGesagten nicht zuletzt auch mit Blick auf das beidseitige Verschulden an der\nKündigung.\n\n"}