Klägerin ausdrücklich befürwortete gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung (trotz Anerkennung im erstinstanzlichen Verfahren), rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 (Entscheidgebühr nach Art. 10 Ziff. 221 GKV) dem Beklagten und der Klägerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Der vom Beklagten geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.00 wird verrechnet (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin wird verpflichtet, ihm diesen im Umfang von Fr. 600.00 zu ersetzen. Aufgrund der hälftigen Kostenteilung hat sodann jede Partei ihre Kosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7