1 des vorinstanzlichen Entscheids und der Abschreibung des Verfahrens hinsichtlich des klägerischen Feststellungsbegehrens, dringt weder der Beklagte mit seinem (sinngemässen) Nichteintretensantrag noch die Klägerin, welche (soweit überhaupt darauf einzutreten sei) die Abweisung der Berufung – und somit die Bestätigung des auf Schutz des Feststellungsbegehrens lautenden Entscheids der Vorinstanz – beantragte, vollständig durch. Unter Berücksichtigung, dass die nun erfolgte Abschreibung zufolge Anerkennung mit Blick auf ihre Begründung (s. E. 2.c vorstehend) dem vom Beklagten beantragten Nichteintreten näher liegt, als die von der