Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens, namentlich der Aufhebung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids und der Abschreibung des Verfahrens hinsichtlich des klägerischen Feststellungsbegehrens, dringt weder der Beklagte mit seinem (sinngemässen) Nichteintretensantrag noch die Klägerin, welche (soweit überhaupt darauf einzutreten sei) die Abweisung der Berufung – und somit die Bestätigung des auf Schutz des Feststellungsbegehrens lautenden Entscheids der Vorinstanz – beantragte, vollständig durch.