4. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich auch im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nach dem Erfolgsprinzip. Welche Partei unterlegen ist und damit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, beurteilt sich dabei nach Massgabe der Rechtsmittelanträge (BGE 145 III 153 E. 3.2.2; BGer 4A_146/2011 E. 7.3). Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens, namentlich der Aufhebung von Ziff.