gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung ersuchte und dieses Begehren auch an der Hauptverhandlung noch aufrechterhielt. Somit bleibt es bei der Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte