Gemessen am vorinstanzlich ermittelten Streitwert von rund Fr. 44'000.00 ist demnach gleichbleibend von einem verhältnismässigen Obsiegen vor Vorinstanz im Umfang von 9/10 (Klägerin) bzw. 1/10 (Beklagter) auszugehen, weshalb insofern keine Anpassung der Kostenverteilung angezeigt ist. Eine solche rechtfertigt sich sodann auch nicht mit Blick auf den vom Beklagten angerufenen Art. 107 Abs. 1 lit.