der Beklagte ist in diesem Punkt weiterhin als unterliegend zu betrachten. Sodann ist (auch) im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die vorinstanzliche Streitwertberechnung den von der Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätzen betreffend Auseinandersetzungen über die Gültigkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses (vgl. etwa BGer 4A_423/2013 E. 1) entspricht. Gemessen am vorinstanzlich ermittelten Streitwert von rund Fr. 44'000.00 ist demnach gleichbleibend von einem verhältnismässigen Obsiegen vor Vorinstanz im Umfang von 9/10 (Klägerin) bzw. 1/10 (Beklagter) auszugehen, weshalb insofern keine Anpassung der Kostenverteilung angezeigt ist.