Da bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ändert sich dadurch, dass in Bezug auf das Feststellungsbegehren anstelle der Klagegutheissung nunmehr das Verfahren als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben wird, unter dem Aspekt des Obsiegens/Unterliegens grundsätzlich nichts; der Beklagte ist in diesem Punkt weiterhin als unterliegend zu betrachten.