Dieser betrage vorliegend Fr. 42'840.00, womit sich zuzüglich der beantragten 15% Mietzinsreduktion während dreier Monate ein Streitwert von knapp Fr. 44'000.00 ergebe. Die Klägerin obsiege bezüglich der Nichtigkeit der Kündigung sowie der vom Beklagten während des Verfahrens vorgenommenen Mängelbehebungen, der Beklagte bezüglich Mietzinsreduktion und Herausgabe der hinterlegten Mietzinse, weswegen sich eine Verlegung der Kosten im Verhältnis 9/10 (Beklagter) zu 1/10 (Klägerin) rechtfertige. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte