a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid bezüglich der Kostenverteilung, Prozessthema seien die Kündigung sowie Mängelbeseitigungs- und Herabsetzungsansprüche gewesen. Werde um die Gültigkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses gestritten, bestimme sich der Streitwert aufgrund der Miete, die für diejenige Dauer geschuldet sei, während welcher der Mietvertrag unter der Annahme, dass die Kündigung zu Recht angefochten worden sei, zwingend weiterbestehen würde, bevor eine neue Kündigung ausgesprochen werden könnte, also drei Jahre.