Aufgrund dessen ist der angefochtene Entscheid in Ziff. 1 des Dispositivs von Amtes wegen in dem Sinne zu korrigieren, dass auf die Feststellungsklage zwar nicht mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten gewesen wäre, wohl aber, dass das Verfahren in Bezug auf das klägerische Feststellungsbegehren betreffend Nichtigkeit der Kündigung infolge Anerkennung als erledigt abgeschrieben wird. 3. Damit bleibt noch zu prüfen, ob im Lichte der vorstehenden Erwägungen die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten abweichend zu regeln ist.