berger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 241 N 18 m.w.H.). Insofern ist entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht ersichtlich, weshalb die Nichtigkeit der Kündigung namentlich im Hinblick auf ein allfälliges künftiges Kündigungsanfechtungsverfahren trotz der Klageanerkennung in diesem Punkt noch gerichtlich hätte festgestellt werden müssen. Aufgrund dessen ist der angefochtene Entscheid in Ziff.