c) Unstreitig ist indessen, dass der Beklagte in seiner Klageantwort sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz die Nichtigkeit der Kündigung anerkannte. Nach Art. 241 ZPO führen Vergleich, Klageanerkennung und Klagerückzug ipso iure unmittelbar zur Erledigung des Verfahrens und der Prozess wird gegenstandslos. Eine Klageanerkennung kann sich dabei auf das ganze oder bloss einen Teil des gegnerischen Rechtsbegehrens beziehen (BSK ZPO-Gschwend/Steck, 3. Aufl., Art. 241 N 4 und 28 m.w.H.). Bezüglich des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 1 wäre das Verfahren demzufolge als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben gewesen (Art. 241 Abs. 3 ZPO; vgl. auch BGer 4A_571/2016 E. 1.2).