210 Abs. 1 lit. b ZPO mit entsprechendem Inhalt zugestellt), sondern – unbestrittenermassen – einzig für den gesamten Streit die Klagebewilligung erteilt wurde. Aus seinen im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren abgegebenen Erklärungen kann der Beklagte demzufolge nichts zu seinen Gunsten ableiten.