Insbesondere der Umstand, dass er in seiner Eingabe an die Schlichtungsstelle gleichzeitig beantragte, die Rechtsbegehren der Klägerin seien «vollumfänglich abzulehnen» und die Kündigung sei «per sofort zu erwirken», spricht dafür, dass Letzteres der Fall war. Sodann war offensichtlich auch die Schlichtungsstelle nicht der Auffassung, dass der Beklagte die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung anerkannt habe, zumal in diesem Punkt keine (Teil-)Einigung zu Protokoll genommen (oder ein ebenfalls denkbarer Urteilsvorschlag i.S.v. Art. 210 Abs. 1 lit.