In seinen 43 Jahren als Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen habe er noch nie ein solches Formular einsetzen müssen. Insofern ist zwar von einem Zugeständnis des Beklagten in tatsächlicher Hinsicht auszugehen, dass er das Mietverhältnis nicht mit dem vorgeschriebenen Formular gekündigt habe. Auf eine Anerkennung der Nichtigkeit der ausgesprochenen Kündigung lässt sich daraus © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte