b) Soweit der Beklagte unter Verweis auf seine E-Mail an die Klägerin vom 9. November 2018 bzw. seine Eingabe an die Schlichtungsstelle vom 12. November 2018 einwendet, entgegen der Vorinstanz habe er bereits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens anerkannt, dass seine Kündigung vom 14. Oktober 2018 nichtig sei, ist seine Berufung unbegründet. In den fraglichen Dokumenten führte er nämlich aus, er werde, was die Kündigung anbelange, «ein offizielles Formular organisieren» und der Klägerin demnächst wieder zustellen. Er danke für diese Information. In seinen 43 Jahren als Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen habe er noch nie ein solches Formular einsetzen müssen.