Mieter werde sich nicht über seine Rechte informieren und ausziehen. So sei es vorliegend doch äusserst erstaunlich, dass der Beklagte in seinen mehr als 43 Jahren Erfahrung als Vermieter nicht mitbekommen haben wolle, dass es für die Wohnungskündigung eines amtlichen Formulars bedürfe. Wenn man weiter bedenke, dass die formungültige Kündigung nur wenige Tage, nachdem die Mieterin die Behebung von Mängeln in der Wohnung verlangt habe, ausgesprochen worden sei, falle insbesondere eine Rachekündigung in Betracht.