Es sei nämlich nicht so, dass eine nichtige Kündigung so zu behandeln sei, wie wenn sie nie ausgesprochen worden wäre, denn sie stelle ein vertragswidriges Verhalten dar und könne insbesondere bei der Frage, ob die versuchte Vertragsbeendigung eine Sperrfrist auslöse oder nicht, bedeutsam sein. Zwar erweise sich die Berufung des Mieters auf den zeitlichen Kündigungsschutz im Falle einer nichtigen Kündigung häufig als Sonderfall des Rechtsmissbrauchs und löse gerade keine Sperrfrist aus, doch könne auch ein Formfehler Ausdruck von Treuwidrigkeit sein, wenn etwa der Vermieter absichtlich ohne Formular kündige in der Hoffnung, der