verlangt sowie, «die Kündigung sei per sofort zu erwirken». Obwohl der Beklagte die Nichtigkeit nunmehr anerkenne, sei das Verfahren in diesem Punkt nicht als gegenstandslos abzuschreiben, sondern habe die klagende Mieterin auch im Urteilszeitpunkt noch ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Nichtigkeit der Kündigung. Es sei nämlich nicht so, dass eine nichtige Kündigung so zu behandeln sei, wie wenn sie nie ausgesprochen worden wäre, denn sie stelle ein vertragswidriges Verhalten dar und könne insbesondere bei der Frage, ob die versuchte Vertragsbeendigung eine Sperrfrist auslöse oder nicht, bedeutsam sein.