Seinem Dafürhalten, er habe die Nichtigkeit bereits vor der Schlichtungsstelle anerkannt, könne aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht gefolgt werden. Seine Vorbringen und Rechtsbegehren seien mindestens zweideutig gewesen und er habe die «vollumfängliche Ablehnung» der klägerischen Begehren © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte