2.a) Hinsichtlich des klägerischen Begehrens um Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung des Beklagten vom 14. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz fest, diese genüge zwar der Schriftform gemäss Art. 266l Abs. 1 OR, leide aber wegen Nichtverwendung des amtlichen Formulars i.S.v. Art. 266l Abs. 2 OR an einem Formfehler und sei daher nichtig. Dies habe der Beklagte bereits im Rahmen seiner Stellungnahme an das Gericht (vom 27. Januar 2019) anerkannt und an der Verhandlung vom 1. März 2019 wiederholt. Seinem Dafürhalten, er habe die Nichtigkeit bereits vor der Schlichtungsstelle anerkannt, könne aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht gefolgt werden.