1. Soweit die Vorinstanz die Klage bezüglich des Mietzinsherabsetzungsbegehrens der Klägerin abwies und die Herausgabe der hinterlegten Mietzinse anordnete, blieb ihr Entscheid unangefochten, wobei es sein Bewenden hat. Strittig ist hingegen noch, ob die Vorinstanz zu Recht die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung guthiess und die dem Verfahrensausgang entsprechende Verlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten zu korrigieren ist.