Einer gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung bedarf es nicht (mehr); denn Klageanerkennung, Vergleich und Klagerückzug haben gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Sie erwachsen in materielle Rechtskraft, wobei die positive Wirkung der materiellen Rechtskraft bei der Klageanerkennung wie bei einem gutheissenden Sachentscheid gilt, sodass zukünftige Rechtspflege-instanzen an den Entscheid im Dispositiv gebunden sind (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. Juni 2021, BO.2019.24). Sachverhalt (Zusammenfassung):