{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-06-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-24_2021-06-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10401&type=1563347022&cHash=ecbd221fbcb23ba85ed8af6acca23a20", "Checksum": "e18fd56ffd4cb142bad11a5912b212cf"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 22.06.2021 BO.2019.24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 22.06.2021 BO.2019.24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 22.06.2021 BO.2019.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:31:10", "Checksum": "9f2b8619f3c7b2270b3d2535dc767300", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 22.06.2021 BO.2019.24\n\nb) Art. 106 ZPO stellt den Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der\nunterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden\ndie Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).\n\nDa bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1\nSatz 2 ZPO), ändert sich dadurch, dass in Bezug auf das Feststellungsbegehren\nanstelle der Klagegutheissung nunmehr das Verfahren als durch Anerkennung erledigt\nabgeschrieben wird, unter dem Aspekt des Obsiegens/Unterliegens grundsätzlich\nnichts; der Beklagte ist in diesem Punkt weiterhin als unterliegend zu betrachten.\nSodann ist (auch) im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die\nvorinstanzliche Streitwertberechnung den von der Rechtsprechung vorgegebenen\nGrundsätzen betreffend Auseinandersetzungen über die Gültigkeit der Kündigung eines\nMietverhältnisses (vgl. etwa BGer 4A_423/2013 E. 1) entspricht. Gemessen am\nvorinstanzlich ermittelten Streitwert von rund Fr. 44'000.00 ist demnach gleichbleibend\nvon einem verhältnismässigen Obsiegen vor Vorinstanz im Umfang von 9/10 (Klägerin)\nbzw. 1/10 (Beklagter) auszugehen, weshalb insofern keine Anpassung der\nKostenverteilung angezeigt ist. Eine solche rechtfertigt sich sodann auch nicht mit Blick\nauf den vom Beklagten angerufenen Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Abgesehen davon, dass\nes diesbezüglich bereits an einer ausreichenden Berufungsbegründung fehlt, erscheint\ndie vorinstanzliche Kostenverteilung nach Verfahrensausgang vorliegend nicht unbillig,\nzumal der Beklagte mit seinen widersprüchlichen Rechtsbegehren bezüglich der\nGültigkeit seiner Kündigung im Schlichtungsverfahren selbst die Hauptursache dafür\nsetzte, dass es in diesem Punkt nicht bereits vor Anhängigmachung der Klage bei der\nVorinstanz zu einer (Teil )Einigung gekommen war, und der Klägerin nicht zum Vorwurf\ngemacht werden kann, dass sie angesichts der Erteilung der Klagebewilligung\nbezüglich sämtlicher ihrer Rechtsbegehren in ihrer Klage auch weiterhin um\ngerichtliche Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung ersuchte und dieses Begehren\nauch an der Hauptverhandlung noch aufrechterhielt. Somit bleibt es bei der Regelung\nder erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich auch im Rechtsmittelverfahren\ngrundsätzlich nach dem Erfolgsprinzip. Welche Partei unterlegen ist und damit die\nKosten des Verfahrens zu tragen hat, beurteilt sich dabei nach Massgabe der\nRechtsmittelanträge (BGE 145 III 153 E. 3.2.2; BGer 4A_146/2011 E. 7.3). Beim\nvorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens, namentlich der Aufhebung von Ziff. 1\ndes vorinstanzlichen Entscheids und der Abschreibung des Verfahrens hinsichtlich des\nklägerischen Feststellungsbegehrens, dringt weder der Beklagte mit seinem\n(sinngemässen) Nichteintretensantrag noch die Klägerin, welche (soweit überhaupt\ndarauf einzutreten sei) die Abweisung der Berufung – und somit die Bestätigung des\nauf Schutz des Feststellungsbegehrens lautenden Entscheids der Vorinstanz –\nbeantragte, vollständig durch. Unter Berücksichtigung, dass die nun erfolgte\nAbschreibung zufolge Anerkennung mit Blick auf ihre Begründung (s. E. 2.c\nvorstehend) dem vom Beklagten beantragten Nichteintreten näher liegt, als die von der\nKlägerin ausdrücklich befürwortete gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit der\nKündigung (trotz Anerkennung im erstinstanzlichen Verfahren), rechtfertigt es sich, die\nKosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 (Entscheidgebühr nach Art. 10\nZiff. 221 GKV) dem Beklagten und der Klägerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Der vom\nBeklagten geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.00 wird verrechnet\n(Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin wird verpflichtet, ihm diesen im Umfang von\nFr. 600.00 zu ersetzen. Aufgrund der hälftigen Kostenteilung hat sodann jede Partei\nihre Kosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7\n"}