{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-06-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-24_2021-06-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10401&type=1563347022&cHash=ecbd221fbcb23ba85ed8af6acca23a20", "Checksum": "e18fd56ffd4cb142bad11a5912b212cf"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 22.06.2021 BO.2019.24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 22.06.2021 BO.2019.24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 22.06.2021 BO.2019.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:31:10", "Checksum": "9f2b8619f3c7b2270b3d2535dc767300", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 22.06.2021 BO.2019.24\n\nb) Soweit der Beklagte unter Verweis auf seine E-Mail an die Klägerin vom 9.\nNovember 2018 bzw. seine Eingabe an die Schlichtungsstelle vom 12. November 2018\neinwendet, entgegen der Vorinstanz habe er bereits im Rahmen des\nSchlichtungsverfahrens anerkannt, dass seine Kündigung vom 14. Oktober 2018\nnichtig sei, ist seine Berufung unbegründet. In den fraglichen Dokumenten führte er\nnämlich aus, er werde, was die Kündigung anbelange, «ein offizielles Formular\norganisieren» und der Klägerin demnächst wieder zustellen. Er danke für diese\nInformation. In seinen 43 Jahren als Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen habe\ner noch nie ein solches Formular einsetzen müssen. Insofern ist zwar von einem\nZugeständnis des Beklagten in tatsächlicher Hinsicht auszugehen, dass er das\nMietverhältnis nicht mit dem vorgeschriebenen Formular gekündigt habe. Auf eine\nAnerkennung der Nichtigkeit der ausgesprochenen Kündigung lässt sich daraus\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nallerdings (noch) nicht schliessen, kann seine Erklärung doch ohne Weiteres auch so\nverstanden werden, dass er an der Beendigung des Mietverhältnisses per Ende Januar\n2019 festhalten und lediglich die ursprüngliche formungültige Kündigung durch\nnachträgliche Verwendung des Formulars «berichtigen» wollte. Insbesondere der\nUmstand, dass er in seiner Eingabe an die Schlichtungsstelle gleichzeitig beantragte,\ndie Rechtsbegehren der Klägerin seien «vollumfänglich abzulehnen» und die\nKündigung sei «per sofort zu erwirken», spricht dafür, dass Letzteres der Fall war.\nSodann war offensichtlich auch die Schlichtungsstelle nicht der Auffassung, dass der\nBeklagte die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung anerkannt habe,\nzumal in diesem Punkt keine (Teil-)Einigung zu Protokoll genommen (oder ein ebenfalls\ndenkbarer Urteilsvorschlag i.S.v. Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO mit entsprechendem Inhalt\nzugestellt), sondern – unbestrittenermassen – einzig für den gesamten Streit die\nKlagebewilligung erteilt wurde. Aus seinen im Zusammenhang mit dem\nSchlichtungsverfahren abgegebenen Erklärungen kann der Beklagte demzufolge nichts\nzu seinen Gunsten ableiten.\n\nc) Unstreitig ist indessen, dass der Beklagte in seiner Klageantwort sowie anlässlich\nder Hauptverhandlung vor Vorinstanz die Nichtigkeit der Kündigung anerkannte. Nach\nArt. 241 ZPO führen Vergleich, Klageanerkennung und Klagerückzug ipso iure\nunmittelbar zur Erledigung des Verfahrens und der Prozess wird gegenstandslos. Eine\nKlageanerkennung kann sich dabei auf das ganze oder bloss einen Teil des\ngegnerischen Rechtsbegehrens beziehen (BSK ZPO-Gschwend/Steck, 3. Aufl.,\nArt. 241 N 4 und 28 m.w.H.). Bezüglich des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 1 wäre\ndas Verfahren demzufolge als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben gewesen\n(Art. 241 Abs. 3 ZPO; vgl. auch BGer 4A_571/2016 E. 1.2). Einer gerichtlichen\nFeststellung der Nichtigkeit der Kündigung, wie sie im vorinstanzlichen Entscheid\nerfolgte, hätte es nicht (mehr) bedurft; denn Klageanerkennung, Vergleich und\nKlagerückzug haben gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen\nEntscheids. Sie erwachsen in materielle Rechtskraft, wobei die positive Wirkung der\nmateriellen Rechtskraft bei der Klageanerkennung wie bei einem gutheissenden\nSachentscheid gilt, sodass zukünftige Rechtspflegeinstanzen an den Entscheid im\nDispositiv gebunden sind (Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen­\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 241 N 18 m.w.H.). Insofern ist entgegen der\nvorinstanzlichen Auffassung nicht ersichtlich, weshalb die Nichtigkeit der Kündigung\nnamentlich im Hinblick auf ein allfälliges künftiges Kündigungsanfechtungsverfahren\ntrotz der Klageanerkennung in diesem Punkt noch gerichtlich hätte festgestellt werden\nmüssen. Aufgrund dessen ist der angefochtene Entscheid in Ziff. 1 des Dispositivs von\nAmtes wegen in dem Sinne zu korrigieren, dass auf die Feststellungsklage zwar nicht\nmangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten gewesen wäre, wohl aber, dass das\nVerfahren in Bezug auf das klägerische Feststellungsbegehren betreffend Nichtigkeit\nder Kündigung infolge Anerkennung als erledigt abgeschrieben wird.\n\n3. Damit bleibt noch zu prüfen, ob im Lichte der vorstehenden Erwägungen die\nVerteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten abweichend zu regeln ist.\n\na) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid bezüglich der\nKostenverteilung, Prozessthema seien die Kündigung sowie Mängelbeseitigungs- und\nHerabsetzungsansprüche gewesen. Werde um die Gültigkeit der Kündigung eines\nMietverhältnisses gestritten, bestimme sich der Streitwert aufgrund der Miete, die für\ndiejenige Dauer geschuldet sei, während welcher der Mietvertrag unter der Annahme,\ndass die Kündigung zu Recht angefochten worden sei, zwingend weiterbestehen\nwürde, bevor eine neue Kündigung ausgesprochen werden könnte, also drei Jahre.\nDieser betrage vorliegend Fr. 42'840.00, womit sich zuzüglich der beantragten 15%\nMietzinsreduktion während dreier Monate ein Streitwert von knapp Fr. 44'000.00\nergebe. Die Klägerin obsiege bezüglich der Nichtigkeit der Kündigung sowie der vom\nBeklagten während des Verfahrens vorgenommenen Mängelbehebungen, der Beklagte\nbezüglich Mietzinsreduktion und Herausgabe der hinterlegten Mietzinse, weswegen\nsich eine Verlegung der Kosten im Verhältnis 9/10 (Beklagter) zu 1/10 (Klägerin)\nrechtfertige.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}