{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-06-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-24_2021-06-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10401&type=1563347022&cHash=ecbd221fbcb23ba85ed8af6acca23a20", "Checksum": "e18fd56ffd4cb142bad11a5912b212cf"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 22.06.2021 BO.2019.24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 22.06.2021 BO.2019.24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 22.06.2021 BO.2019.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:31:10", "Checksum": "9f2b8619f3c7b2270b3d2535dc767300", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 22.06.2021 BO.2019.24\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BO.2019.24\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 21.09.2021\nEntscheiddatum: 22.06.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 22.06.2021\nArt. 241 ZPO (SR 272): Nach Art. 241 ZPO führen Vergleich,\nKlageanerkennung und Klagerückzug ipso iure unmittelbar zur Erledigung\ndes Verfahrens und der Prozess wird gegenstandslos. Eine\nKlageanerkennung kann sich dabei auf das ganze oder bloss einen Teil des\ngegnerischen Rechtsbegehrens beziehen. Anerkennt der Vermieter im\nRahmen des gerichtlichen Verfahrens, dass die von ihm ausgesprochene\nKündigung des Mietverhältnisses nichtig ist, ist das Verfahren bezüglich des\nentsprechenden Klagebegehrens als durch Anerkennung erledigt\nabzuschreiben. Einer gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit der\nKündigung bedarf es nicht (mehr); denn Klageanerkennung, Vergleich und\nKlagerückzug haben gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines\nrechtskräftigen Entscheids. Sie erwachsen in materielle Rechtskraft, wobei\ndie positive Wirkung der materiellen Rechtskraft bei der Klageanerkennung\nwie bei einem gutheissenden Sachentscheid gilt, sodass zukünftige\nRechtspflege-instanzen an den Entscheid im Dispositiv gebunden sind\n(Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. Juni 2021, BO.2019.24).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung):\n\nDie Klägerin als Mieterin und der Beklagte als Vermieter schlossen am 15./26. Juni\n2018 einen Mietvertrag betreffend eine 5-Zimmer-Wohnung. Mit Schreiben vom 14.\nOktober 2018 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis per 31. Januar 2019. Daraufhin\ngelangte die Klägerin mit einem Schlichtungsgesuch betreffend\nKündigungsanfechtung, Mängelbehebung, Schadenersatz und Mietzinsherabsetzung\nan die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse, welche ihr, nachdem an der\nSchlichtungsverhandlung keine Einigung zustande gekommen war, die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKlagebewilligung ausstellte. Gestützt darauf erhob die Klägerin sodann beim\nKreisgericht Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung, Behebung von\nMängeln sowie Reduktion des Mietzinses gegen den Beklagten.\n\nAus den Erwägungen:\n\nIII.\n\n1. Soweit die Vorinstanz die Klage bezüglich des Mietzinsherabsetzungsbegehrens\nder Klägerin abwies und die Herausgabe der hinterlegten Mietzinse anordnete, blieb ihr\nEntscheid unangefochten, wobei es sein Bewenden hat. Strittig ist hingegen noch, ob\ndie Vorinstanz zu Recht die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung\nguthiess und die dem Verfahrensausgang entsprechende Verlegung der\nerstinstanzlichen Prozesskosten zu korrigieren ist.\n\n2.a) Hinsichtlich des klägerischen Begehrens um Feststellung der Nichtigkeit der\nKündigung des Beklagten vom 14. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz fest, diese genüge\nzwar der Schriftform gemäss Art. 266l Abs. 1 OR, leide aber wegen Nichtverwendung\ndes amtlichen Formulars i.S.v. Art. 266l Abs. 2 OR an einem Formfehler und sei daher\nnichtig. Dies habe der Beklagte bereits im Rahmen seiner Stellungnahme an das\nGericht (vom 27. Januar 2019) anerkannt und an der Verhandlung vom 1. März 2019\nwiederholt. Seinem Dafürhalten, er habe die Nichtigkeit bereits vor der\nSchlichtungsstelle anerkannt, könne aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht\ngefolgt werden. Seine Vorbringen und Rechtsbegehren seien mindestens zweideutig\ngewesen und er habe die «vollumfängliche Ablehnung» der klägerischen Begehren\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverlangt sowie, «die Kündigung sei per sofort zu erwirken». Obwohl der Beklagte die\nNichtigkeit nunmehr anerkenne, sei das Verfahren in diesem Punkt nicht als\ngegenstandslos abzuschreiben, sondern habe die klagende Mieterin auch im\nUrteilszeitpunkt noch ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Nichtigkeit der\nKündigung. Es sei nämlich nicht so, dass eine nichtige Kündigung so zu behandeln sei,\nwie wenn sie nie ausgesprochen worden wäre, denn sie stelle ein vertragswidriges\nVerhalten dar und könne insbesondere bei der Frage, ob die versuchte\nVertragsbeendigung eine Sperrfrist auslöse oder nicht, bedeutsam sein. Zwar erweise\nsich die Berufung des Mieters auf den zeitlichen Kündigungsschutz im Falle einer\nnichtigen Kündigung häufig als Sonderfall des Rechtsmissbrauchs und löse gerade\nkeine Sperrfrist aus, doch könne auch ein Formfehler Ausdruck von Treuwidrigkeit sein,\nwenn etwa der Vermieter absichtlich ohne Formular kündige in der Hoffnung, der\nMieter werde sich nicht über seine Rechte informieren und ausziehen. So sei es\nvorliegend doch äusserst erstaunlich, dass der Beklagte in seinen mehr als 43 Jahren\nErfahrung als Vermieter nicht mitbekommen haben wolle, dass es für die\nWohnungskündigung eines amtlichen Formulars bedürfe. Wenn man weiter bedenke,\ndass die formungültige Kündigung nur wenige Tage, nachdem die Mieterin die\nBehebung von Mängeln in der Wohnung verlangt habe, ausgesprochen worden sei,\nfalle insbesondere eine Rachekündigung in Betracht.\n\n"}