4. Die Klagebewilligung wurde der Klägerin am 22. Januar 2018 zugestellt. Die dreimonatige Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO begann damit am 23. Januar 2018 zu laufen und hätte grundsätzlich am 23. April 2018 geendet, verlängerte sich jedoch aufgrund des 15-tägigen Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO bis am 8. Mai 2018. Die Klägerin hat ihre Klage somit rechtzeitig eingereicht. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist folglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. […] © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8