45 N 4). Zuzugestehen ist allerdings, dass, setzt man voraus, der dies a quo sei innerhalb des FrÜb für alle Fristen einheitlich definiert, und geht man weiter davon aus, die Regelung der Tagesfristen gemäss der ZPO stimme mit jener des FrÜb überein, es naheliegend erscheint, das FrÜb so auszulegen, dass Monatsfristen am Tag des fristauslösenden Ereignisses um 24:00 Uhr (oder anders ausgedrückt 00:00 Uhr des darauffolgenden Tages) zu laufen beginnen und im letzten Monat wiederum um 24:00 Uhr des Tages, der dieselbe Zahl wie jener des fristauslösenden Ereignisses trägt, enden (vgl. zur Berechnung von Tagesfristen: Cavelti, Praxiskommentar VRP/SG, Art. 30-30ter FN 178).