Schliesslich stellt eine wörtliche Anwendung von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO nicht zwingend einen Widerspruch zum Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (FrÜb, SR 0.221.122.3) dar, zumal dieses nach seinem Wortlaut nicht eindeutig ist. Gemäss Art. 4 Ziff. 2 FrÜb ist der dies ad quem (Tag, an dem die Frist abläuft) bei einer nach Monaten festgesetzten Frist der Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht, oder, wenn der entsprechende Tag fehlt, der letzte Tag des Monats. Der dies a quo ist gemäss Art. 2 FrÜb jener Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt (ab Mitternacht).