aus Gründen der Voraussehbarkeit und Rechtssicherheit darauf abzustellen. Folglich ist auch die von der Vorinstanz angeführte "konstante" Rechtsprechung des Bundesgerichts für die vorliegende Frage nur von untergeordneter Bedeutung, da sie Bestimmungen betrifft, in denen die Berechnung nicht ausdrücklich (vgl. BGE 144 IV 161 zu Art. 90 Abs. 1 StPO und Art. 31 StGB) oder eben gerade anders als in der ZPO geregelt ist (vgl. BGE 144 III 152 zu Art. 77 OR). Eine umfassende Kohärenz zwischen materiellem und prozessualem Recht resp. zwischen den verschiedenen Rechtsgebieten kann vor diesem Hintergrund nur der Gesetzgeber herstellen.