45 N 4], und zuweilen so, dass sie am Tag endet, der die vorangehende Zahl trägt [exemplarisch BGE 144 IV 161 E. 2.2.2 und 2.3; , Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), 4. Aufl., Art. 38 N 31]). Umso mehr ist dort, wo der Gesetzestext selbst die Antwort auf diese Frage bereithält (Art. 142 Abs. 2 ZPO im einen und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR im anderen Sinn) aus Gründen der Voraussehbarkeit und Rechtssicherheit darauf abzustellen.