1 SchKG und im Übrigen auch Art. 30 Abs. 1 VRP/SG für die Fristberechnung auf die Bestimmungen der ZPO). Es kommt hinzu, dass die Frage, wie eine Wochen-, Monats- oder Jahresfrist zu berechnen ist, selbst dann unterschiedlich beantwortet wird, wenn unumstritten ist, dass sie am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis beginnt (zuweilen so, dass sie am Tag endet, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann [exemplarisch , a.a.O., Art. 20 VwVG N 46; BSK BGG-, Art. 45 N 4], und zuweilen so, dass sie am Tag endet, der die vorangehende Zahl trägt [exemplarisch BGE 144 IV 161 E. 2.2.2 und 2.3;