Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO demnach gerade aus Gründen der Rechtssicherheit wörtlich auszulegen. Triftige Gründe, um vom klaren und unmissverständlichen Wortlaut abzuweichen, ergeben sich auch aus dem Anliegen der Einheit der Rechtsordnung nicht. Im Gegenteil beginnen Monatsfristen auch in den weiteren bundesrechtlichen Prozessordnungen am auf die Mitteilung bzw. das fristauslösende Ereignis folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG, der explizit auch den Beginn der Monatsfristen auf den Tag nach ihrer Mitteilung setzt, sowie Art. 90 Abs. 1 StPO und dazu BGE 144 IV 161 E. 2.2.1; weiter verweisen Art. 31 Ziff. 1 SchKG und im Übrigen auch Art.