Systematisch betrachtet bauen die Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO aufeinander auf. Während Absatz 1 allgemein den Beginn des Fristenlaufs regelt, regelt Absatz 2 speziell die Berechnung von Monatsfristen. Zur Bestimmung des in Absatz 2 erwähnten Tages, "an dem die Frist zu laufen begann", ist demnach die Definition in Absatz 1 zu berücksichtigen, wonach es sich dabei um den Tag handelt, der der Mitteilung oder dem Eintritt des fristauslösenden Ereignisses folgt. Die gesetzessystematische stützt somit die grammatikalische Auslegung (Wortlaut). Diese beiden Auslegungsmethoden führen aber zum Ergebnis, dass effektiv eine Frist von einem Monat plus ein Tag zur Verfügung steht.